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Hessen: Studiengebühren nicht verfassungswidrig?

Der Staatsgerichthof Hessen, das hessische Pendant zum Bundesverfassungsgericht, hat also entschieden, dass Studiengebühren nicht gegen die hessische Verfassung verstoßen. Nun sollte man sich als juristischer Laie bewusst sein, dass auch Richter natürlich nicht völlig objektiv sein können, sondern in ihre Urteile auch subjektive Ansichten einfließen, auch in politischer Hinsicht - aber gleichzeitig erwartet man dennoch, dass sie bei strittigen Fragen versuchen, so objektiv wie möglich zu sein und eben nicht parteipolitisch entscheiden, sondern sich strikt an die Buchstaben des Gesetzes halten - so weit es eben möglich ist.

Dies sehe ich bei dieser Entscheidung nicht gegeben.

Sechs der elf hessischen Verfassungsrichter sind dem schwarz-gelben, fünf dem rot-grünen Lager zuzuordnen. Der CDU gehören an oder stehen nahe: Dr. Wolfgang Teufel, Dr. Steffen Detterbeck, Dr. Günter Paul, Michaela Kilian Bock, Dr. Wilhelm Nassauer, Karin Wolski. Auf SPD/Grüne-Seite zu verbuchen sind: Dr. Klaus Lange, Paul Leo Giani, Rupert von Plottnitz, Georg D. Falk, Dr. Harald Klein.

Die Entscheidung für Studiengebühren wurde sechs zu fünf getroffen. Und da öffentlich einsehbar ist, welcher Richter wofür gestimmt hat, ist nun offenkundig, dass dieses Urteil das ist, was es eben ist: ein politisches Urteil. Eine Farce. Ich als Nicht-Jurist bin geneigt, dem Minderheitenvotum zuzustimmen, da es mir schlüssig und logisch erscheint, aber das muss wohl jeder Nicht-Jurist für sich selbst entscheiden:
Die Mehrheitsmeinung führt zu dem hiermit ganz unvereinbaren Ergebnis, dass ein völlig mittelloser Studierender allein deshalb, weil er sich für die Aufbringung des Studienbeitrags verschulden und damit seine wirtschaftliche Lage noch weiter verschlechtern kann und muss, als jemand angesehen wird, der im Sinne der Verfassung in einer wirtschaftlichen Lage ist, die ihm die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes gestattet. Eine solche Auslegung widerspricht dem klaren Wortlaut, aber auch dem Sinn und Zweck des Art. 59 Abs. 1 HV und lässt sich ebenso wenig aus der Entstehungsgeschichte der Norm rechtfertigen. Sie überschreitet damit die Grenzen einer zulässigen Normauslegung.

Es ist wichtig, diese Problematik und die Verbindungen aufzuzeigen - auf den ersten Blick bekommen Studiengebühren so eine juristische Legitimation, auf den zweiten hingegen wird klar, dass die Entscheidung für Studiengebühren immer eine parteipolitische ist. Bei Indymedia bringt es mark gut auf den Punkt:

Nochmal ganz deutlich:
Alle 6 Richter die gegen die Klage gestimmt haben besitzen ein CDU-Parteibuch oder werden als CDU-nah betrachtet. Die 5 anderen Richter sind von SPD bzw. Grünen.
Diese Information steht bisher in keinem einzigen Mainstream-Artikel, deswegen wollt ichs nochmal verdeutlichen.

Gut, dass der hessische Landtag trotz der Tricks des Großen Kochs nächste Woche die Studiengebühren abschaffen wird. Die parteipolitisch gefärbte Entscheidung des hessischen Verfassungsgerichtes wird somit keine Relevant für die tatsächliche Politik haben.

Ein schaler Beigeschmack bleibt. Von Gewaltenteilung kann natürlich nicht mehr die Rede sein, wenn Parteizugehörigkeit von Verfassungsrichtern ihre Entscheidung in ganz elementaren Punkten wesentlich beeinflusst. (Dies gilt selbstredend für beide Seiten.)

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