Der Platzhirsch unter den Freie-Software-Lizenzen ist die GPL, die GNU General Public Licence. Sie wurde hauptsächtlich von Richard Stallman geschrieben, dem Gründer des GNU-Projekts, und kann ohne Übertreibung als „größter Hack in der Geschichte des Urheberrechts“ bezeichnet werden.
Die GPL hat das Ziel, so viel Software wie möglich zu Freier Software zu machen; die Entscheidung, die GPL zu verwenden, ist somit auch immer ein Stück weit ideologisch motiviert. Im Gegensatz zur GPL haben BSD-artige Lizenzen kein Copyleft; dies bedeutet, dass davon abgeleitete Software nicht unter der gleichen Lizenz stehen muss. GPL-geschützte Software hingegen macht jegliches Programm, das auf GPL-Quelltext zurückgreift, ebenfalls zu GPL-Software. Diese Eigenschaft wird von Microsoft gerne als „virusartig“ und Linux als „Krebsgeschwür“ beschrieben. Im Grunde genommen die übliche Mircosoft’sche FUD-Politik, die das Ziel hat, gezielt Fehlinformationen zu verstreuen und potenzielle Nutzer abzuschrecken. Ein Körnchen Wahrheit ist natürlich enthalten: es gibt keine Möglichkeit, GPL-geschützte Software zu verbreiten, ohne ebenfalls die GPL zu nutzen. Nun hat dieses aber natürlich mit einem „Virus“ nicht viel zu tun, schließlich verbreitet sich Software nicht selbstständig. Wer ein beliebiges Programm nutzt, muss dies zu den Bedingungen tun, die der Autor vorgibt: bei traditionellen Softwareschmieden wie Microsoft und Adobe sind dies kommerzielle Lizenzen, die den Nutzer in unterschiedlichem Umfang einschränken; bei GPL-geschützten Programmen ist es stattdessen die GPL. Hier jedoch ist zu beachten, dass die GPL, im Gegensatz zu kommerziellen Lizenzen, auf den reinen Anwender keinerlei Auswirkungen hat: so lange man ein GPL-Programm nicht bearbeitet und weiter gibt, muss man sich mit der GPL nicht beschäftigen.
Der Trick der GPL ist, dass sie auf dem Urheberrecht basiert, dieses jedoch quasi ins Gegenteil verkehrt. Ein Autor behält alle Rechte, räumt jedoch gleichzeitig durch die GPL dem Anwender und anderen Entwicklern relativ weitläufige Rechte ein: Man darf ein Programm bearbeiten, ein komplett neues erstellen und sich auch einfach beliebig am Quelltext bedienen, so lange abgeleitete Werke ebenfalls unter die GPL fallen.
Wie eingangs erwähnt, ist die GPL klar ideologisch motiviert: Software ist besser für den Anwender, wenn sie frei ist. Da es die GPL jedoch verbietet, unfreie Software mit GPL-geschützter Software zu verlinken, bedeutet dies, dass die GPL für Software-Bibliotheken relativ ungeeignet ist. Um Autoren von unfreier Software dazu zu bringen, freie Bibliotheken zu nutzen, wurde von der FSF eine weitere Lizenz eingeführt: die LGPL. Diese besagt im Grunde das Gleiche wie die GPL, mit einem entscheidenden Unterschied: unfreie Software darf auf sie verlinken. Die Bibliothek selbst ist durch ihr Copyleft geschützt, von der Bibliothek abgeleitete Werke sind also automatisch ebenfalls LGPL-geschützt.
Die Free Software Foundation empfielt, die LGPL für Bibliotheken zu nutzen, für die es auch kommerzielle Pendants gibt; wenn eine Bibliothek kommerziell jedoch nicht verfügbar ist und sie sehr umfangreich ist, gibt es keinen Grund, nicht die GPL zu nutzen: denn dies bedeutet, dass andere Softwareautoren gezwungen werden, ebenfalls die GPL zu nutzen, wenn sie Programme schreiben wollen, die diese Bibliothek nutzen (also aufrufen).
Einen anderen Weg gehen BSD-artige Lizenzen. Die meisten BSD-Lizenzen sind ebenfalls nach Definition der FSF Freie-Software-Lizenzen, jedoch mit einem gewichtigen Unterschied: das Copyleft fehlt völlig. Der Ursprung der BSD-Lizenzen ist ebenfalls ein anderer, wie man schon am Namen sehen kann: sie wurde an der Universität Berkeley entwickelt. In den USA herrscht die Meinung vor, dass Entwicklungen an Universitäten der Allgemeinheit, und somit auch kommerziellen Firmen, zugute kommen müssen, da die Allgemeinheit auch die Universitäten finanziert. Als die Universität Berkeley nun einen eigenen Unix-Klon entwickelte, hatte sie also keine Wahl, als diesen frei verfügbar zu machen: die BSD-Lizenz wurde geboren. Anfangs enthielt sie noch eine „Werbe-Klausel“, was sie nach FSF-Definition zu einer unfreien Lizenz machte, dieser wurde jedoch in späteren Versionen gestrichen. Deshalb entsteht nun die paradoxe Situation, dass die neuere BSD-Lizenz nur drei Bedingungen enthält, während die ursprüngliche vier enthält; erwarten würde man ja das Gegenteil, also dass die neue länger als die alte ist. Man spricht hier von der dreiteiligen und der vierteiligen BSD-Lizenz.
Das Fehlen der Copyleft-Bedingung in der BSD-Lizenz führt dazu, dass BSD-Lizenz-geschützte Programme in unfreien Programmen verarbeitet werden dürfen. Befürworter der BSD-Lizenz sehen dies als Vorteil, als die wahre Freiheit, während es Gegner hingegen als krassen Nachteil ansehen; für die GPL und ihr starkes Copyleft gilt das Gleiche, nur umgekehrt. Die Tatsache, dass BSD-Code in GPL-geschützte Programme einfließen kann, jedoch nicht umgekehrt, hat ebenfalls schon zu Verstimmung im „BSD-Lager“ geführt; einerseits nachvollziehbar, andererseits unvermeidbar, da dieses Problem inhärent und nicht zu umgehen ist.
Zusammenfassend könnte man die GPL als philosophische, als ideologische Lizenz bezeichnen, während BSD-artige Lizenzen eher technisch motiviert sind. Während die GPL das Ziel hat, so viel Software wie möglich frei zu machen, stehen BSD-artige Lizenzen für reinen Pragmatismus. Beide Lizenz-Typen haben ihre Berechtigung, allerdings sollte man sich genau informieren, welche Lizenz sinnvoller für das eigene Projekt ist, bevor man es veröffentlicht: Wer grundlegende Funktionen allen Entwicklern zur freien Verfügung stellen will (auch kommerziellen Firmen wie Apple und Microsoft), ist mit BSD-artigen Lizenzen gut beraten; wenn man allerdings ein bestimmtes Programm schreibt und nicht möchte, dass es in unfreier Software verwertet wird, führt kein Weg an einer Copyleft-Lizenz wie der GPL vorbei.
(Erschienen in der November-Ausgabe 2007 des freienMagazins, veröffentlicht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.)
Die GPL hat das Ziel, so viel Software wie möglich zu Freier Software zu machen; die Entscheidung, die GPL zu verwenden, ist somit auch immer ein Stück weit ideologisch motiviert. Im Gegensatz zur GPL haben BSD-artige Lizenzen kein Copyleft; dies bedeutet, dass davon abgeleitete Software nicht unter der gleichen Lizenz stehen muss. GPL-geschützte Software hingegen macht jegliches Programm, das auf GPL-Quelltext zurückgreift, ebenfalls zu GPL-Software. Diese Eigenschaft wird von Microsoft gerne als „virusartig“ und Linux als „Krebsgeschwür“ beschrieben. Im Grunde genommen die übliche Mircosoft’sche FUD-Politik, die das Ziel hat, gezielt Fehlinformationen zu verstreuen und potenzielle Nutzer abzuschrecken. Ein Körnchen Wahrheit ist natürlich enthalten: es gibt keine Möglichkeit, GPL-geschützte Software zu verbreiten, ohne ebenfalls die GPL zu nutzen. Nun hat dieses aber natürlich mit einem „Virus“ nicht viel zu tun, schließlich verbreitet sich Software nicht selbstständig. Wer ein beliebiges Programm nutzt, muss dies zu den Bedingungen tun, die der Autor vorgibt: bei traditionellen Softwareschmieden wie Microsoft und Adobe sind dies kommerzielle Lizenzen, die den Nutzer in unterschiedlichem Umfang einschränken; bei GPL-geschützten Programmen ist es stattdessen die GPL. Hier jedoch ist zu beachten, dass die GPL, im Gegensatz zu kommerziellen Lizenzen, auf den reinen Anwender keinerlei Auswirkungen hat: so lange man ein GPL-Programm nicht bearbeitet und weiter gibt, muss man sich mit der GPL nicht beschäftigen.
Der Trick der GPL ist, dass sie auf dem Urheberrecht basiert, dieses jedoch quasi ins Gegenteil verkehrt. Ein Autor behält alle Rechte, räumt jedoch gleichzeitig durch die GPL dem Anwender und anderen Entwicklern relativ weitläufige Rechte ein: Man darf ein Programm bearbeiten, ein komplett neues erstellen und sich auch einfach beliebig am Quelltext bedienen, so lange abgeleitete Werke ebenfalls unter die GPL fallen.
Wie eingangs erwähnt, ist die GPL klar ideologisch motiviert: Software ist besser für den Anwender, wenn sie frei ist. Da es die GPL jedoch verbietet, unfreie Software mit GPL-geschützter Software zu verlinken, bedeutet dies, dass die GPL für Software-Bibliotheken relativ ungeeignet ist. Um Autoren von unfreier Software dazu zu bringen, freie Bibliotheken zu nutzen, wurde von der FSF eine weitere Lizenz eingeführt: die LGPL. Diese besagt im Grunde das Gleiche wie die GPL, mit einem entscheidenden Unterschied: unfreie Software darf auf sie verlinken. Die Bibliothek selbst ist durch ihr Copyleft geschützt, von der Bibliothek abgeleitete Werke sind also automatisch ebenfalls LGPL-geschützt.
Die Free Software Foundation empfielt, die LGPL für Bibliotheken zu nutzen, für die es auch kommerzielle Pendants gibt; wenn eine Bibliothek kommerziell jedoch nicht verfügbar ist und sie sehr umfangreich ist, gibt es keinen Grund, nicht die GPL zu nutzen: denn dies bedeutet, dass andere Softwareautoren gezwungen werden, ebenfalls die GPL zu nutzen, wenn sie Programme schreiben wollen, die diese Bibliothek nutzen (also aufrufen).
Einen anderen Weg gehen BSD-artige Lizenzen. Die meisten BSD-Lizenzen sind ebenfalls nach Definition der FSF Freie-Software-Lizenzen, jedoch mit einem gewichtigen Unterschied: das Copyleft fehlt völlig. Der Ursprung der BSD-Lizenzen ist ebenfalls ein anderer, wie man schon am Namen sehen kann: sie wurde an der Universität Berkeley entwickelt. In den USA herrscht die Meinung vor, dass Entwicklungen an Universitäten der Allgemeinheit, und somit auch kommerziellen Firmen, zugute kommen müssen, da die Allgemeinheit auch die Universitäten finanziert. Als die Universität Berkeley nun einen eigenen Unix-Klon entwickelte, hatte sie also keine Wahl, als diesen frei verfügbar zu machen: die BSD-Lizenz wurde geboren. Anfangs enthielt sie noch eine „Werbe-Klausel“, was sie nach FSF-Definition zu einer unfreien Lizenz machte, dieser wurde jedoch in späteren Versionen gestrichen. Deshalb entsteht nun die paradoxe Situation, dass die neuere BSD-Lizenz nur drei Bedingungen enthält, während die ursprüngliche vier enthält; erwarten würde man ja das Gegenteil, also dass die neue länger als die alte ist. Man spricht hier von der dreiteiligen und der vierteiligen BSD-Lizenz.
Das Fehlen der Copyleft-Bedingung in der BSD-Lizenz führt dazu, dass BSD-Lizenz-geschützte Programme in unfreien Programmen verarbeitet werden dürfen. Befürworter der BSD-Lizenz sehen dies als Vorteil, als die wahre Freiheit, während es Gegner hingegen als krassen Nachteil ansehen; für die GPL und ihr starkes Copyleft gilt das Gleiche, nur umgekehrt. Die Tatsache, dass BSD-Code in GPL-geschützte Programme einfließen kann, jedoch nicht umgekehrt, hat ebenfalls schon zu Verstimmung im „BSD-Lager“ geführt; einerseits nachvollziehbar, andererseits unvermeidbar, da dieses Problem inhärent und nicht zu umgehen ist.
Zusammenfassend könnte man die GPL als philosophische, als ideologische Lizenz bezeichnen, während BSD-artige Lizenzen eher technisch motiviert sind. Während die GPL das Ziel hat, so viel Software wie möglich frei zu machen, stehen BSD-artige Lizenzen für reinen Pragmatismus. Beide Lizenz-Typen haben ihre Berechtigung, allerdings sollte man sich genau informieren, welche Lizenz sinnvoller für das eigene Projekt ist, bevor man es veröffentlicht: Wer grundlegende Funktionen allen Entwicklern zur freien Verfügung stellen will (auch kommerziellen Firmen wie Apple und Microsoft), ist mit BSD-artigen Lizenzen gut beraten; wenn man allerdings ein bestimmtes Programm schreibt und nicht möchte, dass es in unfreier Software verwertet wird, führt kein Weg an einer Copyleft-Lizenz wie der GPL vorbei.
(Erschienen in der November-Ausgabe 2007 des freienMagazins, veröffentlicht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.)